Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der FP Sign Signaturlösung der Francotyp-Postalia  GmbH einschließlich der Softwareüberlassung

1. Geltungsbereich

1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Francoty-Postalia GmbH (nachfolgend „Anbieter/Lizenzgeber“) und dem Kunden (nachfolgend „Nutzer/Lizenznehmer“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch den Anbieter und haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden nur insoweit Geltung, als dies vom Anbieter ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist.

1.2. Diese AGB werden im FP-Sign-Portal des Anbieters zur Verfügung gestellt. Bedingungen des Nutzers, die von den im FP-Sign-Portal des Anbieters veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3. Die in diesen AGB enthaltenen rechtlichen Aufklärungsinformationen zur Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten werden durch die Datenschutzerklärung (fp-francotyp.at/datenschutz) und das Datenschutzblatt (fp-francotyp.at/datenschutz) gemäß den Anordnungen des österreichischen Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergänzt. Die AGB, die Datenschutzerklärung und das Datenschutzblatt sind eine integrale Einheit. Sie sind sowohl gemeinsam auszulegen als auch gemeinsam anzuwenden. Die Datenschutzerklärung sowie das Datenschutzblatt werden dem Nutzer vor Zustandekommen des Vertrages auf den diesbezüglichen, obig verwiesenen, Websites zur Durchsicht sowie zur Speicherung auf einem permanenten Datenträger (z.B. Download als .pdf-Dateien) zur Verfügung gestellt.

2. Vertragsgegenstand FP-Sign

2.1. Der Anbieter bietet FP-Sign als Portal-Lösung, zu nutzen über einen Browser und/oder als Desktop-App, als Mobile App, sowie als integrierte Lösung in bestehenden Nutzersystemen (z.B. CRM- und ERP-Systeme), zu nutzen ohne Verwendung eines Browsers, an. Die vorliegenden AGB für die Nutzung der Signatur-Lösung FP-Sign der Francoty-Postalia GmbH regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Nutzer in Bezug auf sämtliche in Ziffer 2.1. Satz 1 genannten Einsatzmöglichkeiten.

2.2. Für die Nutzung von FP-Sign ist ein Zugang zum bzw. die Einwahl in das Internet erforderlich. Diese Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1. Der Nutzer gibt durch das Absenden des Online-Registrierungsformulars ein Angebot zum Abschluss des FP-Sign-Nutzungsvertrages ab. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Registrierung durch den Anbieter zustande.

3.2. Der Vertrag kann bei Nutzung der Desktop-App oder der integrierten Lösung auch in Textform geschlossen werden.

3.3. FP-Sign kann unmittelbar nach der Freischaltung in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch auf Registrierung oder Vertragsschluss besteht nicht.

3.4. Der Anbieter schließt Verträge ausschließlich mit Kunden, die natürliche Personen sind, ab, wenn diese unbeschränkt geschäftsfähig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Anbieter ist berechtigt, dass Alter des Nutzers im Rahmen der Identifizierung gemäß Ziffer 6 festzustellen.

3.5. Der Anbieter speichert die zum Vertragsschluss und der Auftragsabwicklung erforderlichen Daten, insbesondere auch die E-Mail-Adresse und ggf. auch die Mobilfunk-Telefonnummer (Mobile-Tan-Verfahren). Verarbeiten und nutzen darf der Anbieter diese Daten, soweit dies zum Vertragsschluss und der Erbringung des Dienstes erforderlich ist. Eine Erhebung bzw. Verarbeitung von Standortdaten zur Geolokalisierung findet nicht statt.

4. Anbringen von elektronische Signaturen

4.1. Mit der FP-Sign Signaturlösung können einfache elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronische Signaturen oder aber qualifizierte elektronische Signaturen an Dokumenten angebracht werden (signieren). Das Signieren der Dokumente kann durch den Kunden oder durch den Anbieter (in Vollmacht des Kunden/Intermediär) erfolgen. Durch die Auswahl der Option „in Vollmacht/Intermediär“ erteilt der Kunde dem Anbieter ausdrücklich die Vollmacht zum Signieren der vom Kunden bereitgestellten Dokumente unter Nutzung einer Signatur des Anbieters.

4.2. Die durch den Kunden ausdrücklich an den Anbieter erteilte Vollmacht beschränkt sich ausschließlich auf die Signatur der bereitgestellten Dokumente, andere Rechte und Pflichten entstehen dem Anbieter daraus nicht.

5. Freischaltung

5.1. Nach der Registrierung wird für den Nutzer ein FP-Sign-Konto erstellt. Die Nutzung von FP-Sign ist erst möglich, nachdem der Anbieter das FP-Sign-Konto freigeschaltet hat. Die Freischaltung erfolgt, sobald

(a) der Anbieter den Nutzer eindeutig identifiziert hat und die Identitätsdaten des Nutzers erhoben und erfolgreich überprüft worden sind (siehe Ziffer 6.1.),

(b) der Nutzer in Textform die Bestätigung vorgenommen hat, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat,

(c) der Nutzer den Aktivierungslink in der Bestätigungsmail erfolgreich ausgeführt hat.

6. Identifizierung

6.1. Wird durch den Nutzer im Anmeldeprozess vereinbart, dass der Anbieter im Namen des Kunden die Dokumente signiert (Vollmacht), dann ist der Anbieter verpflichtet die Identität des Nutzers zuverlässig festzustellen. Dazu erhebt und speichert er bei natürlichen Personen (Privatkunde und Vertretungsberechtigter jur. Person) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Personaldokument-ID (Post Ident-Verfahren), Telefon/Mobilfunknummer (optional), sowie Faxnummer (optional) des Nutzers.

6.2. Die Überprüfung der Identität erfolgt per Post Ident-Verfahren, per Video Ident-Verfahren (ausgelöst im Anmeldeprozess) oder anhand eines amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit. Die Identität des Nutzers kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 4 Absatz 1 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes überprüft werden. Die elektronische Signatur hat dabei zumindest den Anforderungen des Artikel 3 Zeile 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG („eIDAS-VO“), idF ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19, zu genügen.

6.3. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen erfolgt die Überprüfung der Identität durch die Überprüfung der vertretungsberechtigten Person (oder Vertreter) wie in Ziffer 6.2. beschrieben.

6.4. Der Nutzer stimmt zu, dass der Anbieter zur Identitätsfeststellung und –überprüfung personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen darf, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat.

7. Kosten und Abrechnung

7.1. Nach Abschluss des Vertrages entstehen Kosten, die dem Nutzer in Rechnung gestellt werden.

7.2. Die Entgelte für die Bereitstellung und die Inanspruchnahme der FP-Sign Signaturlösung ergeben sich aus der im FP-Sign-Portal abrufbaren Preisliste.

7.3. Der Nutzer erhält eine elektronische Rechnung (z.B. an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse). Der Rechnungserhalt per Brief ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich rückwirkend. DDie Rechnungsbeträge werden in der Regel per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Nutzer erteilt dem Anbieter dazu ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat. Die Nutzung des SEPA-Lastschriftsverfahrens ist für Privatkunden verpflichtend.

7.4. Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Vergütung müssen innerhalb von einem Monat nach Rechnungszugang schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einwendungen.

8. Sicherheitshinweise

8.1. Der Anbieter ermöglicht dem Nutzer den Zugang zu seinem FP-Sign-Konto mit einer sicheren Anmeldung. Die Anmeldung erfolgt über E-Mail-Adresse und Passwort. Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen (inkl. Sonderzeichen und Zahl) beinhalten.

8.2. Für den Fall, dass der Nutzer von der gegenzeichnenden Stelle eine Identitätsbestätigung per Mobile-Tan (Zwei-Faktor-Authentifizierung) anfordert, ist die Angabe der Mobiltelefonnummer zwingend erforderlich. Eine Bereitstellung des Dokuments zur Gegenzeichnung ist jedoch auch ohne diese Identitätsbestätigung möglich.

8.3. Der Dienstanbieter bietet standardmäßig eine Transportverschlüsselung (TLS) an. Bei der Transportverschlüsselung wird der Transportweg vom Client zum Server verschlüsselt.

9. Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers

9.1. Der Nutzer hat sämtliche für die Registrierung und ggf. Identifizierung (siehe Ziffer 5.1) erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Änderungen der Registrierungsdaten (z.B. Adressänderung, Namensänderung) sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

9.2. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte umfassend geschützt sind.

10. Nutzungseinschränkungen

10.1. Durch die Nutzung der FP-Sign Website/Dienste erklärt sich der Nutzer ausdrücklich damit einverstanden, keine Aktivitäten durchzuführen, die nach alleinigem Ermessen des Anbieters:

  • schädlich, bedrohend, missbräuchlich, belästigend, sexuell explizit oder pornografisch, diskriminierend, vulgär, profan, obszön, beleidigend, hassredend, gewalttätig oder anstiftend, gewalttätig oder anstößig sind;
  • die Rechte Dritter (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Recht der Privatsphäre, des Urheberrechts, der Marke, des Patents, des Handelsgeheimnisses oder anderer geistiger Eigentums- oder Eigentumsrechte) verletzen;
  • gegen Bundes-, Landes- oder Gemeinderecht oder aber sonstige Rechtsbestimmungen verstoßen;
  • die Zugehörigkeit zu einer anderen Person oder Körperschaft in falscher Weise feststellen, darstellen oder aber verbergen.

Des Weiteren erklärt sich der Nutzer ausdrücklich damit einverstanden, folgende Tätigkeiten zu jeder Zeit zu unterlassen:

  • Zugriff oder Benutzung des Kontos eines anderen Benutzers ohne dessen Erlaubnis;
  • Verteilen von Computerviren oder anderen Codes, Dateien oder Programmen, die die Funktionalität von Computersoftware oder Hardware oder elektronischen Kommunikationsgeräten unterbrechen, zerstören oder einschränken;
  • Durchführen von "Hacks" oder Zugriffe ohne Erlaubnis auf vertrauliche Aufzeichnungen eines anderen Benutzers;
  • Versuch Quellcodes von der Website abzuleiten;
  • Entfernungen, Umgehungen, Deaktivierungen, oder sonstige Eingriffe in sicherheitsrelevante Funktionen, die Einschränkungen bei der Nutzung der Website erzwingen;
  • alle Tätigkeiten (z.B. Screen Scraping, Datenbank scraping usw.) mit dem Ziel Listen von Benutzern oder andere Informationen zu erhalten;
  • das Verkaufen, Vermieten, Verleihen oder die anderweitige Verwertung von Rechten an der Website bzw. der Dienste.

11. Haftung des Lizenzgebers, Gewährleistungsrechte

11.1. Der Lizenzgeber haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle darauf zurückzuführenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2. Verletzt der Lizenzgeber in leicht fahrlässiger Weise eine vertragswesentliche Pflicht, das heißt eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.3. Der Ausschluss der Haftung bzw. die Haftungsbegrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 11.2. gilt allerdings nicht, soweit durch einfache Fahrlässigkeit eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten ist. Der Lizenzgeber haftet dann nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist ein Schaden durch Erfüllungsgehilfen und / oder gesetzliche Vertreter des Lizenzgebers verursacht worden, gilt diese Regelung sinngemäß.

11.4. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden infolge von Leistungsausfällen und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer, von dem Lizenzgeber, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretenden, Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitsstreiks, Unruhen und kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen.

11.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

12. Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten

12.1. A12.1. Der FP Sign Vertrag kann als kostenloser Test mit einer Laufzeit von 3 Monaten oder im Business-Tarif mit einer Laufzeit von 12 Monaten geschlossen werden, wenn nicht vertraglich eine andere Laufzeit vereinbart wird.

12.2. Der Nutzer ist berechtigt, den FP-Sign Vertrag jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende (siehe Ziffer 12.1), unter Angabe der Kundennummer, schriftlich oder mittels E-Mail gegenüber dem Anbieter ordentlich zu kündigen.

12.3. Der Anbieter ist berechtigt, den FP-Sign Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende ordentlich zu kündigen. Die Kündigung kann entweder schriftlich oder mittels E-Mail erfolgen.

12.4. Für den Fall, dass keine Vertragspartei eine Kündigung des FP-Sign Vertrages im Sinne von Ziffer 12.2 oder Ziffer 12.3 vornimmt, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 3 Monate (Standard-Tarif) bzw. 6 Monate (Business-Tarif).

12.5. Bei Vereinbarung des kostenlosen Tests erlischt nach Ablauf der 3 Monate die Möglichkeit der vollständigen Nutzung automatisch. Eine Nutzung nach Ablauf der Testphase ist nur noch eingeschränkt möglich, wobei für den Anbieter keine Pflicht besteht, den Zugang für bestimmte Funktionalitäten zu ermöglichen. Insbesondere ist es nicht möglich, Dokumente zu versenden. Einen Rechtsanspruch auf einen Zugang oder die Nutzung bestimmter Funktionen hat der Nutzer nicht.

12.6. Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt.

13. Vertragsgegenstand Softwareüberlassung und Wartung bei Nutzung der   FP-Sign Desktop-App / Mobile-App

13.1. Gegenstand ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der FP-Sign Desktop-App vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer sowie die Wartung und die Unterstützung des Lizenznehmers im Umgang mit dem Lizenzgegenstand.

13.2. Einräumung von Rechten

13.2.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das zeitliche und einfache, nicht übertragbare Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieser AGB zu nutzen.

13.2.2. Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstandes beschränkt sich auf die Installation des Lizenzgegenstandes auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystem zur Erfüllung seines Nutzungszwecks, auf eine Vervielfältigung, die für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands notwendig ist, sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 40d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes hierzu berechtigte Person.

13.2.3. Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nicht gewährt. § 40e des Urheberrechtsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

13.2.4. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.

13.2.5. Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einem vom Lizenzgeber beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der dem Lizenznehmer gewährten Rechte hält. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Überprüfung nach besten Kräften unterstützen und etwaige Verzögerungen nach bestem Gewissen vermeiden.

13.3. Übergabe und Installation des Lizenzgegenstands


13.3.1. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer die zur Ausübung der hierin gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Lizenzgegenstands in maschinenlesbarer Form nach dessen Wahl, entweder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder per Datenfernübertragung, überlassen. Der Lizenznehmer erhält die Dokumentation als elektronisches Dokument in deutscher Sprache sowie eine Kopie des Benutzerhandbuchs des Lizenzgegenstands als elektronisches Dokument in deutscher Sprache.

13.3.2. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für die Übergabe des Lizenzgegenstands den Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind. Mit der Aushändigung des Lizenzgegenstands an den Lizenznehmer, oder aber an eine mit der Übersendung betraute Person, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Kopien des Lizenzgegenstands auf den Lizenznehmer über. Ist der Lizenznehmer ein Verbraucher, so ist § 7b Konsumentenschutzgesetz sinngemäß anzuwenden.

13.3.3. Der Lizenzgegenstand wird vom Lizenznehmer, wahlweise vom Lizenzgeber im Auftrag, installiert. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber schriftlich oder per E-Mail über die jeweiligen Installationsorte der Kopien des Lizenzgegenstands zu informieren; selbiges gilt für jede weitere Änderung der Installationsorte.

13.3.4. Bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühren behält sich der Lizenzgeber das ausschließliche Eigentum an sämtlichen Kopien des Lizenzgegenstandes vor. Im Falle der Verletzung des Vertrags durch den Lizenznehmer, insbesondere aber bei Zahlungsverzug, hat der Lizenzgeber das Recht, auf Kosten des Lizenznehmers sämtliche Kopien des Lizenzgegenstandes, an denen sich der Lizenzgeber das ausschließliche Eigentum vorbehalten hat, zurückzufordern, oder, soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Lizenznehmer zustehenden Rechte gegen Dritte zu verlangen. Für diesen Fall hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen hin schriftlich zu bestätigen, dass er keine Kopien des Lizenzgegenstandes zurückbehalten hat und sämtliche Installationen des Lizenzgegenstands unwiderruflich von allen Systemen des Lizenznehmers oder eines Dritten gelöscht wurden.

13.4. Lizenzgebühren

13.4.1. Die Lizenzgebühren für die Einräumung der hierin gewährten Rechte ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

13.5. Ansprüche bei Sachmängeln

13.5.1. Die vom Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bestehen allgemein keine Mängelbehebungsansprüche. Ist der Lizenznehmer allerdings Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes und finden daher zwingende gesetzliche Bestimmungen Anwendung, so hat der Lizenznehmer etwaige Mängel, wenn auch nur unerhebliche, dem Lizenzgeber ohne Verzug anzuzeigen.

13.5.2. Die Produktbeschreibungen gelten ohne eine gesonderte, zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer abgeschlossene, schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind etwaige Mängelbehebungsansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem älteren Versionsstand beschränkt.

13.5.3. Macht der Lizenznehmer wegen eines Mangels sein Gewährleistungsrecht geltend, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl Preisminderung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neueren Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder aber nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Mängelbehebungsansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neueren Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

13.5.4. Der Lizenznehmer hat Mängel durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, Hard Copies, oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen, schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll dem Lizenzgeber die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.

13.5.5. Im Übrigen gilt ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch, der sich auf 12 Monate beschränkt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung des Lizenzgegenstandes zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt der Gewährleistungsanspruch für diese Teile jeweils mit Lieferung. Für Verbrauchergeschäfte gilt § 9 des Konsumentenschutzgesetzes sinngemäß.

13.5.6. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Ziffer 13.13

13.5.7. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Lizenzgebers tätig, sondern reicht der Lizenzgeber lediglich ein Fremderzeugnis an den Lizenznehmer durch, sind die Mängelansprüche des Lizenznehmers zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche des Lizenzgebers gegen seinen Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Lizenznehmer zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Lizenznehmer seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Mängelhaftung des Lizenzgebers unberührt.

13.5.8. Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Lizenznehmers entfallen, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.

13.5.9. Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Lizenzgeber bezahlt hat.

13.6. Ansprüche bei Rechtsmängeln

13.6.1. Die vom Lizenzgeber gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.

13.6.2. Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Lizenzgeber alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und dem Lizenzgeber sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

13.7. Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt,

13.7.1. durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder deren Geltendmachung, zu beseitigen, oder

13.7.2. die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und

13.7.3. verpflichtet, die dem Lizenznehmer entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

13.7.4. Scheitert die Freistellung gemäß Ziffer 13.7 binnen einer vom Lizenznehmer in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.

13.7.5. Im Übrigen gelten Ziffern 13.5.4, 13.5.5 und 13.5.8 entsprechend.

13.8. Vertragsgegenstand Wartung

13.8.1. Der Lizenzgeber erbringt aufgrund dieser AGB folgende Leistungen („Customer Support“):

  • Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Funktionen des Lizenzgegenstandes;
  • Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstandes auftreten oder in der zugehörigen Programmdokumentation offenkundig werden;
  • Überlassung von Updates bzw. Upgrades des überlassenen Lizenzgegenstandes.

13.8.2. Die Leistungen umfassen auch die Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, des Lizenzgebers im Lizenzgegenstand unabhängig von dessen Nutzung durch den Kunden. Bestehende Mängelansprüche des Kunden bleiben unberührt.

13.8.3. Die Fehlerbehandlung im Sinne dieser AGB umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insb. Patches und Service Packs). Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung für die Behebung des Fehlers. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl des Lizenzgebers auch durch eine Umgehung, Update- oder Upgrade-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung einer neuen Version erfolgen.

13.8.4. Soweit der Lizenzgeber aufgrund dieser AGB Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, unterfallen diese Computerprogramme und Werke sowie die dem Nutzer bzw. Lizenznehmer hieran eingeräumten Nutzungsrechte dem jeweiligen Lizenzvertrag der gepflegten Software.

13.8.5. Die Leistungen des Customer Supports umfassen nur den Lizenzgegenstand, der vom ansuchenden Lizenznehmer erworben worden ist.

13.8.6. Nicht in den Leistungen des Customer Support enthalten sind:

  • Leistungen außerhalb der vereinbarten Perioden der Supportbereitschaft;
  • Leistungen für den Lizenzgegenstand, die durch nicht vom Lizenzgeber vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurden;
  • Leistungen für Computerprogramme oder Teile davon, die nicht zum Lizenzgegenstand gehören;
  • Leistungen für den Lizenzgegenstand, wo der Lizenznehmer die bereitgestellten Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert hat und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde, es sei denn deren Installation ist dem Lizenznehmer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar;
  • Leistungen für den Lizenzgegenstand mit einem Release-Stand, der vom Lizenzgeber grundsätzlich nicht mehr gepflegt wird und
  • Leistungen, die erforderlich werden, weil der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

13.9. Verfügbarkeit des Customer Support

13.9.1. Customer Support wird Werktags zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr erbracht. Für die Zeiträume des Customer Support gelten die Zeiten der Zeitzone am Sitz vom Lizenzgeber.

13.10. Kooperationen und Pflichten der Parteien

13.10.1. Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Lizenznehmers wesentlich ist, insbesondere

  • ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen;
  • die erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
  • im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen;
  • Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen;
  • die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben.

13.10.2. Der Lizenznehmer hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.

13.10.3. Der Lizenznehmer wird vom Lizenzgeber bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebungen unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.

13.10.4. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesen AGB geschuldeten Leistungen zu erbringen.

13.11. Kommt der Lizenznehmer mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung des Lizenzgebers, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Lizenzgeber zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Manntagessätze/-stundensätze vom Lizenznehmer zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht bleibt für den Lizenzgeber unberührt.

13.12. Ansprüche bei Sachmängeln von Updates, Upgrades und neuen Programmversionen

13.12.1. Soweit im Rahmen dieser AGB Updates, Upgrades, neue Programmversionen oder sonstige Kaufgegenstände oder Werkleistungen an den Lizenznehmer geliefert oder erbracht werden, bestimmen sich die Mängelansprüche hinsichtlich der darin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Fehlerbeseitigung darstellen, nach den Ziffern 13.5.2 bis 13.5.8.

13.13. Haftung, Schadensersatz

13.13.1. Der Lizenzgeber haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 13.13.1.7:

13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.

14. Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

14.1. Der Lizenznehmer kann seine Vertragserklärung zum Abschluss der Nutzung des FP-Sign Dienstes, unter Angabe der Kundennummer, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, E-Mail, Fax) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Lizenznehmer oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, in den Besitz des Lizenzgegenstandes kommt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Lizenznehmer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Der Lizenznehmer hat seinen Widerruf zu richten an:

Francotyp-Postalia GmbH

Dorenkampgasse 7

1100 Wien

Österreich

Telefonnummer: +43 (0)1 680 690

E-Mail: info@fp-sign.at

Fax: +43 (0)1 680 69 80

14.2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen sowie etwaige gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzustellen bzw. herauszugeben, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages des Lizenznehmers beim Lizenzgeber eingegangen ist. Für diese Rückzahlungen sind dieselben Zahlungsmittel zu verwenden, die bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt worden sind, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Lizenznehmer wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Lizenzgeber kann die Rückzahlung verweigern, bis er seine Leistungen wieder zurückerhalten hat oder aber bis der Lizenznehmer den Nachweis erbracht hat, dass er die empfangenen Leistungen zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

14.3. Der Lizenznehmer hat die empfangenen Leistungen unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab jenem Tag, an dem er den Lizenzgeber über seinen Widerruf dieses Vertrages unterrichtet hat, an den Lizenzgeber zurückzusenden oder herauszugeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Lizenznehmer die empfangenen Leistungen vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet bzw. herausgibt. Der Lizenzgeber trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung bzw. Herausgabe der empfangenen Leistungen.

14.4. Kann der Lizenznehmer die empfangenen Leistungen nur teilweise, in verschlechtertem Zustand, oder aber gar nicht zurückstellen, so muss er dem Lizenzgeber entsprechenden Wertersatz leisten, wenn dieser Umstand auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der empfangen Leistungen nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

15. Schlussbestimmungen

15.1. Der Anbieter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die vereinbarten Entgelte/Tarife anzupassen bzw. zu ändern. Der Nutzer wird in diesem Fall durch den Anbieter in geeigneter, gesetzlich zulässiger Weise über die Änderungen informiert. Wenn der Nutzer den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung durch den Anbieter schriftlich oder per E-Mail widerspricht, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart. Auf diese Rechtsfolge weist der Anbieter den Nutzer bei Mitteilung der Änderungen besonders hin.

15.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen, oder infolge gesetzlicher Änderungen nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dann jene als zwischen den Parteien vereinbart, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

15.3. Erweisen sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft, gelten jene Bedingungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des zwischen dem Nutzer und dem Anbieter geschlossenen jeweiligen Vertrages am nächsten kommen.

15.4. Zwischen Anbieter und Nutzer gilt österreichisches materielles und formelles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) als vereinbart. Gerichtsstand für alle vertragsbezogenen Rechtsstreitigkeiten ist – sofern nicht zwingende österreichische Gesetze anderes bestimmen – das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Anbieters in Wien.